Veräußern Sie den hälftigen Anteil an einer vermieteten Immobilie an Ihren Ehegatten und verwenden den Erlös für private Zwecke, können Sie laut Bundesfinanzhof die Schuldzinsen aus dem fortgeführten Darlehen, das Sie seinerzeit zwecks Anschaffung der Immobilie aufgenommen haben, nur noch zur Hälfte als Werbungskosten geltend machen. Ein weiterer Abzug der bislang auf den veräußerten Grundstücksanteil entfallenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung würde voraussetzen, den Veräußerungserlös wiederum zur Anschaffung einer Einkunftsquelle (z.B. einer anderen vermieteten Immobilie) einzusetzen.
Hinweis: Finanziert Ihr Ehegatte den Ankauf Ihres hälftigen Anteils an der vermieteten Immobilie fremd, sind dessen Schuldzinsen natürlich bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehbar.
Quelle: BFH, Urt. - IX R 52/07 - vom 25.02.09