Das Landgericht Lübeck (LG) hat die Grundsätze zur Werbung mit Hotelsternen präzisiert.
Auf seiner Homepage hatte ein Familienhotel an der Ostsee mit einem Vier-Sterne-Symbol geworben, was sich als reine Selbsteinschätzung entpuppte. Denn das Ergebnis einer Klassifizierung nach den Regeln der Deutschen Hotelklassifizierung lag nicht vor.
Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Das LG gab ihr Recht und stellt klar: Ein Hotelbetrieb darf mit der Abbildung von Sternesymbolen nur dann und insoweit werben, als ihm diese Sterne im Rahmen eines interessenneutralen und transparenten Klassifizierungssystems verliehen worden sind, bei dem die Einhaltung der Kriterien durch Kontrollen gewährleistet ist.
LG Lübeck - Urteil vom 11.10.2005 (13 O 87/05)
Quelle: LG Lübeck - Urteil vom 11.10.05