Als Arbeitnehmer können Sie alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung Ihrer Einnahmen als Werbungskosten abziehen. Die Kosten der privaten Lebensführung sind aber steuerlich auch dann nicht berücksichtigungsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit anfallen. Man spricht dann von sogenannten gemischten, insgesamt nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung.
Das Finanzgericht Bremen hat nunmehr die Aufwendungen eines Schulleiters für Präsente und Geschenke an Kollegen, Mitarbeiter und außerhalb der Schule stehende Personen zu Anlässen wie Geburtstagen, Hochzeiten, Weihnachtsfesten, Verabschiedungen, Dienstjubiläen, Krankheiten, Begrüßungen und Abschlussfeiern den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung zugerechnet und folglich nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen.
Geschenke zu solchen Anlässen seien durch den Gedanken geprägt, dem Empfänger eine persönliche Aufmerksamkeit zu erweisen und ihn zu erfreuen. Sie seien Ausdruck gesellschaftlicher Gepflogenheiten und somit durch die Lebensführung des Schenkenden wesentlich mitbestimmt. Dies müsse insbesondere dann gelten, wenn sich die Geschenke in einem Rahmen hielten, der auch zwischen privat bekannten oder befreundeten Personen üblich sei. Das Wesen eines Geschenks liege darin, dass es freiwillig und ohne Gegenleistung zur Freude des Beschenkten erfolge. Zu einem großen Anteil lagen daher private gesellschaftliche Gründe vor mit der Folge, dass die Aufwendungen für die Geschenke steuerlich nicht abziehbar waren.
Quelle: FG Bremen - Urteil vom 17.01.08