Kommt das Finanzamt anlässlich einer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass Ihre Buchführung formell nicht ordnungsgemäß ist, dürfen sowohl Ihr Umsatz als auch Ihr Gewinn geschätzt werden.
Die Finanzverwaltung hat für einzelne Gewerbeklassen auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen Richtsätze ermittelt.
Diese sogenannte Richtsatzsammlung ist für die Finanzverwaltung ein Anhaltspunkt, Ihre Umsätze und Gewinne zu verproben und sie gegebenenfalls zu schätzen oder auch Hinzuschätzungen vorzunehmen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat aber sehr deutlich gemacht, dass auch das Finanzamt nicht übertreiben darf:
- Umsatzhinzuschätzungen, deren Ergebnis ohne besondere Begründung die in den Richtsätzen für Gast- und Speisewirtschaften ausgewiesenen höchsten Reingewinnsätze um 100 % überschreitet, sind unschlüssig.
- Eine Anteilskalkulation auf der Grundlage des gebuchten Wareneinkaufs für ein Halbjahr sowie des Getränkeanteils im Verhältnis zum erklärten Gesamtumsatz für drei Monate kann eine konkrete Nachkalkulation anhand der einzelnen Warengruppen und eine etwaige Geldverkehrsrechnung zur Bestätigung sich dabei ergebender Hinzuschätzungen nicht ersetzen.
Im Streitfall ergaben sich durchaus Anhaltspunkte für eine Hinzuschätzung, weil die Kassenaufzeichnungen fehlender Tagesendsummenbons nicht ordnungsgemäß waren und bei einigen gängigen Warenarten (u.a. Margarine, Schinken, Kaffee) die Bestände fehlten oder zu gering waren. Das Gericht weist aber darauf hin, dass Schätzungen insgesamt in sich schlüssig sein und sich letztlich wirtschaftlich vernünftige Ergebnisse ergeben müssen. Im Streitfall war dies nicht gegeben, da sich die Umsätze des Restaurantbesitzers durch die Hinzuschätzung verdoppelten und die Gewinne teilweise verzehnfacht wurden. Die höchsten Reingewinnsätze laut Richtsatzsammlung wurden bei weitem überschritten. Außerdem kann eine sogenannte Anteilskalkulation einer solchen Hinzuschätzung nicht zugrunde gelegt werden, wenn einzelne Hauptwarengruppen (hier z.B.: Pizza, Nudeln) nicht berücksichtigt werden.
Quelle: FG Düsseldorf - Beschluss vom 11.08.04