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Sind Sachzuwendungen an Arbeitnehmer Dritter sozialversicherungsfrei?

In der Praxis wird seit Einführung des § 37b EStG gefordert, die pauschalierten Sachzuwendungen an Arbeitnehmer von der Sozialversicherungspflicht auszunehmen. Diesem Anliegen war bisher unter Hinweis auf die vorrangige Sicherung des Beitragsaufkommens in der Sozialversicherung nicht entsprochen worden. Nunmehr hat der Gesetzgeber beschlossen, pauschalierte Sachzuwendungen an Arbeitnehmer Dritter sozialversicherungsfrei zu stellen, soweit es sich nicht um Beschäftigte von Konzernunternehmen handelt.

Bei eigenen Arbeitnehmern sowie konzernzugehörigen Beschäftigten wird hingegen keine Notwendigkeit gesehen, diese von der Beitragspflicht auszunehmen.

Hiervon ausgehend wird es bei eigenen sowie konzernzugehörigen Arbeitnehmern nach wie vor Fälle geben, in denen der Zuwendende neben der Pauschalsteuer auch den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag übernimmt. Da er hierzu nicht gesetzlich verpflichtet ist, scheidet eine Steuerbefreiung aus. Eine Pauschalbesteuerung gem. § 37b EStG ist nach Auffassung der Finanzverwaltung ebenfalls ausgeschlossen, da die Übernahme des Arbeitnehmeranteils keine Sachzuwendung beinhaltet. Einer partiellen Nettolohnversteuerung steht jedoch nichts entgegen.

Im Übrigen wird klargestellt, dass auch die von Dritten pauschal besteuerten Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen (§ 37a EStG) dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht hinzuzurechnen sind.

Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung; BR-Drucksache 652/08, www.bundesrat.de

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Quelle: Asti - Beitrag vom 08.12.08