Das Finanzgericht Münster hat erfreulicherweise der Hauseigentümerin Recht gegeben: Der Verkauf von Solarstrom stellt auch dann eine zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit dar, wenn die Steuerzahlerin für ihren privaten Haushalt mehr Strom benötige als durch die Photovoltaikanlage erzeugt werde.
Für die Beurteilung, ob die Anlage in dem für den Vorsteuerabzug erforderlichen Umfang von mindestens 10 % zu unternehmerischen Zwecken verwendet werde, komme es allein darauf an, in welchem Umfang der insgesamt mit der Anlage produzierte Solarstrom verkauft worden sei.
Zum Sachverhalt:
Eine Hauseigentümerin hatte auf dem Dach ihres Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage errichten lassen. Den mit der Anlage produzierten Strom verbrauchte sie zu etwa einem Drittel für ihren eigenen Haushalt. Den Rest speist sie in das Netz des örtlichen Energieversorgers. Für ihren Haushalt bezog sie außerdem Strom des Energieversorgers in einem Umfang, der die Menge des produzierten Solarstroms deutlich überstieg.
Die Hauseigentümerin ging davon aus, dass sie die Photovoltaikanlage unternehmerisch betrieb. Sie ließ daher eine Umsatzsteuererklärung erstellen, mit der sie die Berücksichtigung von etwa zwei Dritteln der auf die Herstellungskosten für die Photovoltaikanlage entfallenden Vorsteuerbeträge erreichen wollte. Das lehnte das Finanzamt ab. Begründung: Der Betrieb einer Photovoltaikanlage sei nur dann eine zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit, wenn die Anlage insgesamt mehr Strom produziere als im Haushalt der Eigentümerin verbraucht werde. Das sah das FG Münster anders.
Quelle: FG Münster - 15 K 2813/03 U vom 05.12.06