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Sonderausgaben: Kürzung des Vorwegabzugs bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Kürzung des Vorwegabzugs vom Bruttoarbeitslohn bei eigenen Anwartschaftsrechten

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ermittelt der Fiskus die abziehbaren Sonderausgaben für Vorsorgeaufwendungen aufgrund einer Übergangsregelung noch für einige Jahre nach dem bis einschließlich 2004 geltenden Recht. Viele Gesellschafter-Ge­schäfts­führer haben im Zusam­men­hang mit ihrer Berufstätigkeit Anwartschafts­­rechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beiträge erworben. Dann wird der Vorweg­abzug von 3.068 € (Ledige) bzw. 6.136 € (Verheiratete) um 16 % des Bruttoarbeitslohns gekürzt. Das Bundesfinanzministerium hat ausführlich geregelt, bei wem die Finanzämter diese Kürzung vornehmen sollen. Unterschieden werden folgende Konstellationen:

Die GmbH hat dem Alleingesellschaf­ter-Ge­schäfts­führer (zu 100 % beteiligt) eine betriebliche Altersversorgung im Rahmen einer Direktzusage oder über eine Unterstützungskasse zugesagt. Er erwirbt die Anwartschaftsrechte auf die Alters­versorgung durch eine Verringerung seiner gesellschaftsrechtlichen Ansprüche und damit durch eigene Beiträge.

Die GmbH hat mehreren Gesellschafter-Ge­schäfts­führern eine Altersversorgung im Rahmen einer Direktzusage oder über eine Unterstützungskasse zugesagt. Hier ist entscheidend, ob das entsprechende Anwartschaftsrecht ausschließ­­lich durch einen der Beteiligungsquote entsprechenden Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche erworben wird. Ist das der Fall, ist der Vorwegabzug des betreffenden Gesellschafters nicht zu kürzen. Maßgebend für die Prüfung ist der persönliche Anteil des jeweiligen Gesellschafters am Gesamtaufwand der GmbH. Dieser Anteil wird entweder anhand der Barwerte der Anwartschaften auf Altersversorgung oder der nominal zugesagten Versorgungsleistungen ermittelt. Anschließend wird er mit der Beteiligungsquote des Gesellschafters verglichen.

Abweichungen bis zu 10 % zwischen der Beteiligungsquote und dem Barwertanteil oder dem Anteil der nominal zugesagten Versorgungsleistung sind zugunsten des Steuerzahlers unbeachtlich.

Beispiel: An der ABC-GmbH sind die Gesellschafter A, B und C zu jeweils einem Drittel beteiligt. Die Geschäftsführung erfolgt durch die Gesellschafter A und B. Die GmbH hat ihren Gesellschafter-Geschäftsführern in der Sum­me eine monatliche Pensionszusage von 9.000 € erteilt. Hiervon entfallen auf
a) Gesellschafter A und Gesellschafter B jeweils 4.500 €.
b) Gesellschafter A 6.000 € und Gesellschafter B 3.000 €.

Ausgehend davon, dass die Gesellschafter zu je einem Drittel beteiligt sind, und 9.000 € Gesamtzusage entsprächen 3.000 € Pensionszusage dem Verhältnis der Beteiligung. Im Fall a) überschreiten beide Gesellschafter-Geschäftsführer diese Quote. Die Finanzierung ihrer Pensionszusage erfolgt hier also teilweise auch über einen Gewinnverzicht des Gesellschafters C. Demzufolge ist bei A und B der maßgebende Vorwegabzug um 16 % des Bruttoarbeitslohns zu kürzen.

Im Fall b) überschreitet nur Gesellschafter-Ge­schäftsführer A diese Quote. Die Finanzierung seiner Pensionszusage erfolgt hier also teilweise über einen Gewinnverzicht des Gesellschafters C mit den Folgen wie im Fall a). Gesellschafter-Geschäftsführer B erhält dagegen keine höhere Pensionszusage, als ihm nach seiner Beteiligung zusteht. Sein Vorwegabzug ist daher nicht um 16 % des Bruttoarbeitslohns zu kürzen.

Verwaltungsanweisung im Volltext

Quelle: BMF - Schreiben vom 22.05.07