Eine interessante und mutige Entscheidung hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) getroffen. Die Richter stellen sich gegen den Bundesfinanzhof (BFH), der die Überlassung von Sportanlagen grundsätzlich als umsatzsteuerpflichtig beurteilt.
Das FG hält diese Rechtsprechung für nicht mehr mit dem Europarecht vereinbar.
Auslöser war ein neu gegründeter Golfverein, der in den Gründungsjahren die ersten neun Spielbahnen einer geplanten 18-Loch-Anlage errichtete. In seinen Umsatzsteuererklärungen erklärte der Verein die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen als steuerpflichtige Umsätze. Aus der Errichtung der Golfanlage und dem Kauf von Betriebsvorrichtungen wollte er Vorsteuerbeträge von über 165.000 € abziehen. Das FG hat den Vorsteuerabzug in diesem Fall allerdings nicht anerkannt, weil die Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerbefreit seien. Dabei stützt sich das FG auf eine europäische Richtlinie. Danach sollen die eng mit dem Sport zusammenhängenden Dienstleistungen, die gemeinnützige Einrichtungen erbringen, steuerbefreit sein. In Deutschland wurde diese Richtlinie nach Ansicht der Richter bisher nur ungenügend umgesetzt. Denn in Deutschland sind nur sportliche Veranstaltungen steuerfrei. Die reine Überlassung von Sportanlagen soll nicht dazuzählen und daher umsatzsteuerpflichtig sein.
Anders als der BFH geht das FG davon aus, die deutsche Regelung sei richtlinienkonform so auszulegen, dass unter den Begriff der sportlichen Veranstaltung auch die Überlassung von Sportstätten falle. Sportliche Veranstaltungen seien nach allgemeiner Auffassung die organisatorischen Maßnahmen eines Sportvereins, die es aktiven Sportlern ermöglichten, Sport zu treiben. Da die Überlassung des Golfplatzes den Sportlern die Ausübung des Golfsports ermöglicht, kann man darin bereits eine solche organisatorische Maßnahme sehen. In der Konsequenz geht das FG daher von steuerbefreiten Leistungen aus.
Hinweis: Da das FG von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht, wird über dieses Problem letztlich der BFH entscheiden – die Revision wurde zugelassen. Sollte der BFH von seiner bisherigen Praxis abweichen, könnten Sportvereine ihre Sportstätten umsatzsteuerbefreit anbieten.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.11.06