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Stand-by-Wohnung als inländischer Wohnsitz?

Haben Sie Ihren Hauptwohnsitz im Ausland und verfügen in Deutschland lediglich über eine sogenannte Stand-by-Wohnung, die Sie nur gelegentlich aufsuchen, über die Sie aber jederzeit verfügen können? Dannkann diese Wohnung nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg den Wohnungsbegriff im Sinne eines inländischen Wohnsitzes erfüllen. Sie sind dann in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

 

Dies gilt selbst dann, wenn die Wohnung nicht mit Ihren eigenen Möbeln möbliert ist, nur über einen minimalen Ausstattungsstandard verfügt und durch Kollegen mitbenutzt wird. Auch wenn Sie im Jahr nur an wenigen Tagen in dieser Stand-by-Wohnung übernachten, ist ein inländischer Wohnsitz anzunehmen, denn das Innehaben einer Wohnung setzt kei-ne Mindestzahl an Aufenthaltstagen voraus. Entscheidend ist nur, dass Sie diese Woh-nung regelmäßig zum Übernachten aufgesucht und sie hierfür bereitgehalten haben.

Wie eingangs erwähnt, hat ein inländischer Wohnsitz zur Folge, dass Sie in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, und zwar grundsätzlich mit allen Einkünften - auch den ausländischen. Da aber - je nach Land, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben - die Doppelbesteuerungsabkommen unterschiedliche steuerliche Befreiungsregelungen vorsehen, sollten Sie sich in einem solchen Fall an Ihren steuerlichen Berater wenden. Er ist Ihnen gerne behilflich, die einkommensteuerlichen Folgen eines inländischen Wohnsit-zes zu klären.

Volltextabruf

Quelle: FG Hamburg - Urteil vom 10.07.08