Beiträge für eine Direktversicherung sowie Zuwendungen an Pensionskassen und Pensionsfonds sind bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten jährlich steuer- und beitragsfrei.
Das gilt unabhängig davon, ob die Beiträge arbeitgeberfinanziert sind oder über eine Gehaltsumwandlung letztlich wirtschaftlich vom Arbeitnehmer selbst getragen werden.
Die Beitragsbemessungsgrenze wird 2009 von 63.600 € auf 64.800 € angehoben. Damit erhöht sich der steuerfreie Höchstbetrag p.a. von bisher 2.544 € (4 % von 63.600 €) auf 2.592 € (4 % von 64.800 €) für 2009.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Pressemitteilung v. 15.10.2008; www.bmas.de
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Quelle: BMAS - Pressemitteilung vom 15.10.08