Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen.
Entscheidend ist, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn gezahlt werden. Sie dürfen nicht nur Teil des insgesamt vereinbarten Lohns sein. Des Weiteren ist Voraussetzung, dass die Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden, die konkret nachgewiesen werden kann. So ist in der Regel erforderlich, dass über die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung in den Nachtstunden Einzelaufzeichnungen geführt werden. Pauschal gezahlte Zuschläge können dann steuerfrei bleiben, wenn und soweit sie als bloße Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf später einzeln abzurechnende Zuschläge geleistet werden. Wird ein Zuschlag für eine bestimmte Anzahl von Stunden vereinbart, muss der Nachweis, dass diese Stunden zu den begünstigten Zeiten geleistet wurden, jedoch nicht zwingend durch eine Abrechnung zum Jahresende erfolgen. Er kann auch durch andere Beweismittel erbracht werden.
Im Streitfall wurden die beiden Arbeitnehmer einer Bäckerei nach Abschluss der Lehre aufgrund mündlich geschlossener Arbeitsverträge als Gesellen weiterbeschäftigt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug 38,5 Stunden, wobei dienstags bis donnerstags täglich von nachts um halb eins bis morgens um halb neun zu arbeiten war, freitags morgens bis um halb sieben und in der Nacht von Freitag auf Samstag von 22 Uhr bis 6.30 Uhr. Neben einem Grundgehalt wurden für die Nachtarbeit monatlich gleichbleibende Zuschläge gezahlt. Auf den Gehaltsabrechnungen waren die monatlich gezahlten Nachtzuschläge separat ausgewiesen und steuerfrei geblieben. Das Finanzgericht sah die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Nachtarbeitszuschläge als gegeben an. Aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelungen stand fest, dass auf jeden Fall - abgesehen von Urlaubs- und Krankheitstagen - immer Nachtarbeit in einem bestimmten täglichen, wöchentlichen und monatlichen Umfang anfiel. Dabei waren die gezahlten Nachtarbeitszuschläge so bemessen, dass sie - unter Einbeziehung aller Unwägbarkeiten (= Fehlzeiten durch Krankheit oder Urlaub) - auf jeden Fall tatsächlich erbrachte Nachtarbeit abdeckten.
Bei der Anwendung der Urteilsgrundsätze ist aber Vorsicht geboten. Die Entscheidung betrifft einen Grenzfall. In ähnlich gelagerten Fällen hat der Bundesfinanzhof den Nachweis tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung anhand von Modellrechnungen bisher stets abgelehnt.
Quelle: FG Münster - Urteil vom 13.03.08