Viele Bürgerinnen und Bürger sind in den vergangenen Tagen über die Medien aufmerksam worden, dass der Kauf von Kaffee (Kaffeepads etc), welchen sie über Internet-Auktionshäuser im Ausland erworben haben, in Deutschland mit einer Verbrauchsteuer belegt ist.
Die Steuerpflicht trifft aber nur die Käufer, die den Kaffee nicht selbst nach Deutschland verbracht haben. Das heißt derjenige, der seinen Kaffee im Ausland erworben hat und anschließend selbst nach Deutschland bringt, ist steuerfrei.
Viele arglose Bürgerinnen und Bürger sind nun besorgt, weil sie nun Ermittlungen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und ein Bußgeldverfahren in den Fällen befürchten.
Zuständig für die Erhebung der Kaffeesteuer ist die Zollverwaltung. Gängige Praxis der Zollverwaltung ist, dass bei einem Steuerbetrag unterhalb einer Geringfügigkeitsgrenze von fünf EURO der Fall nicht weiter verfolgt wird. Der Steuersatz für z. B. ein Kilogramm Röstkaffee beträgt in der Bundesrepublik 2,10 EURO.
Neben Kaffee bleiben folgende verbrauchsteuerpflichtigen Waren für den persönlichen Ge- und Verbrauch nur dann steuerfrei, wenn sie persönlich aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland eingeführt werden: Tabakwaren (Zigaretten, Feinschnitt, Pfeifentabak, Zigarren/Zigarillos), Branntwein (Schnaps, Liköre etc.), Alkopops, Bier, Schaumwein (Sekt etc.) und Zwischenerzeugnisse.
Quelle: BMF - Meldung vom 24.11.06