Sind Sie als Subunternehmer für Erschließungsträger für Gemeinden tätig?
Dann haben Sie möglicherweise vor der Frage gestanden, ob die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft auch dann zur Anwendung kommen, wenn z.B. eine Sparkasse als Erschließungsgesellschaft für eine Gemeinde auftritt.
Zu einer Verlagerung der Steuerschuldnerschaft kommt es grundsätzlich nur dann, wenn der Empfänger der Bauleistung ein Unternehmer ist, der Bauleistungen erbringt. Eine Sparkasse z.B. sieht der Fiskus als Bauleistende an, wenn sie Ihnen entweder eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt oder mehr als 10 % des steuerbaren Gesamtumsatzes bei ihr aus Bauleistungen besteht. Bei der Berechnung der 10%-Grenze sind auch Erschließungsmaßnahmen einzubeziehen, bei denen die Sparkasse die von ihr empfangenen Bauleistungen unentgeltlich an die Gemeinde weitergibt. Das hat jetzt die Oberfinanzdirektion Frankfurt a. M. klargestellt.
Verfügung der OFD Frankfurt a. M. vom 28.07.2005 (S 7279 A – 14 – St i 2.40)
Quelle: OFD Frankfurt a. M. - Verfügung vom 28.07.05