Mandanteninformation, Steuerberatung -

Steuerzuschlag für Diesel-Fahrzeuge ohne Rußpartikelfilter

Kfz-Papiere auf Richtigkeit prüfen

Zum 1. April ist das Gesetz über die steuerliche Förderung der Nachrüstung von Diesel-Pkw mit Rußpartikelfiltern in Kraft getreten.
Für Diesel-Pkw ohne Rußpartikelfilter erhöht sich der jeweilige Steuersatz in der Zeit vom 01.04.2007 bis zum 31.03.2011 um 1,20 € je 100 Kubikzentimeter.

Die Oberfinanzdirektion Koblenz weist nochmals darauf hin, dass der Einbau eines Rußpartikelfilters – insbesondere bei bereits werkseitig mit Rußpartikelfiltern ausgestatteten Fahrzeugen – für die Finanzämtern nicht immer aus den vorliegenden Fahrzeugdaten ersichtlich ist. Die Finanzämter können in diesen Fällen die günstigeren Steuerfestsetzungen nicht beibehalten und müssen den Steuersatz ab dem 01.04.2007 erhöhen.

 


Den betroffenen Haltern wird deshalb empfohlen, ihre Kfz-Papiere auf die Eintragung des Rußpartikelfilters hin zu prüfen. Fehlt die Eintragung, muss dies durch Vorlage einer entsprechenden Herstellerbescheinigung bei der Zulassungsstelle nachgeholt werden, damit die Finanzämter die günstigeren Steuerfestsetzungen durchführen bzw. beibehalten können.

 


Die Zulassungsstellen teilen diese Daten automatisch den Finanzämtern mit. Bei diesen Mitteilungen handelt es sich um sogenannte Grundlagenbescheide, an welche die Finanzämter gebunden sind und ohne die eine günstigere Steuerfestsetzung nicht möglich ist.

Quelle: OFD Koblenz - Pressemitteilung vom 18.06.07