Das Landessozialgericht Saarbrücken hat die Kriterien für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses dargelegt. Das Verfahren ist zwar in einem Rechtsstreit wegen Arbeitslosengeld geführt worden, es ist aber auch auf die Rentenversicherung anwendbar
Im Streitfall war ein GmbH-Gesellschafter mit einem Anteil von ca. 5.000 € an der GmbH beteiligt. Im Laufe der Zeit erwarb er weitere GmbH-Anteile von den anderen Gesellschaftern. Jeder Gesellschafter war gleichzeitig als Geschäftsführer der GmbH tätig.
Das Sozialgesetzbuch definiert „Beschäftigung“ als nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Kennzeichnend ist dabei, dass fremdbestimmte Arbeit für einen Arbeitgeber geleistet wird. Die persönliche Abhängigkeit vom ihm ist somit Kriterium für die Abgrenzung der Arbeitnehmer von den Selbständigen. Sie erfordert die Eingliederung in den Betrieb in Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung.
Das Weisungsrecht kann im Einzelfall eingeschränkt sein; es darf nur nicht vollständig entfallen. Andernfalls liegt eine selbständige Tätigkeit vor, die durch Unternehmerrisiko gekennzeichnet ist. Ist eine Abgrenzung nicht möglich, entscheidet das Übergewicht der Merkmale.
Eine Abhängigkeit scheidet stets bei einer Beteiligung an einer GmbH von 50 % des Stammkapitals aus. Wird die Kapitalmehrheit nicht erreicht, kann eine Arbeitnehmereigenschaft fehlen, wenn z.B. eine Sperrminorität besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Gesellschafter hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort seiner Tätigkeit im Wesentlichen weisungsfrei ist und wirtschaftlich seine Tätigkeit nicht nur für ein fremdes, sondern für ein eigenes Unternehmen ausübt.
Urteil des LSG-Saarbrücken vom 26.07.2005 (L 6 AL 27/02)
Quelle: LSG-Saarbrücken - Urteil vom 26.07.05