Wenn Sie als Unternehmer Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung jeweils einen Monat später einreichen möchten, müssen Sie einen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen und dann eine Sondervorauszahlung von 1/11 der Vorauszahlungen des Vorjahres leisten. Achtung: Die Grenzen für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen steigen ab 2009 von 6.136 € auf 7.500 € und für vierteljährliche Voranmeldungen von 512 € auf 1.000 € an.
Sofern es ab 2009 aufgrund der anziehenden Grenzwerte zur quartalsmäßigen Abgabe der Voranmeldung kommt, können Sie ebenfalls eine Dauerfristverlängerung beantragen. Das Besondere dabei: Als Quartalszahler müssen Sie keine Sondervorauszahlung leisten! Insoweit wird eine zinslose Stundung erreicht. Die Abgabe pro Quartal kommt jetzt in Betracht, wenn die Zahllast 2008 zwischen 1.000 € und 7.500 € gelegen hat oder sich ein Überschuss zu Ihren Gunsten ergeben hat und keine Unternehmensgründung vorliegt.
Einen erstmaligen Antrag nach amtlichem Vordruck müssen Sie bis zum 10.04.2009 über das ELSTER-Programm stellen. Da eine einmal für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die Folgezeit weitergilt, muss der Antrag nicht jährlich neu gestellt werden.
Als Unternehmer haben Sie übrigens einen Rechtsanspruch auf Dauerfristverlängerung, sofern der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. So können nachhaltige und nicht nur vorübergehende Steuerrückstände den Widerruf einer Dauerfristverlängerung durch das Finanzamt rechtfertigen, wie das Finanzgericht Hamburg aktuell entschieden hat.
Zwar muss das Finanzamt dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen um einen Monat zu verlängern, es muss aber den Antrag ablehnen oder eine bereits gewährte Fristverlängerung widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint. Liegt diese Voraussetzung vor, gibt es keinen Ermessensspielraum. Die Entscheidung über die Ablehnung setzt eine Prognose über die künftige Liquidität voraus, wobei naturgemäß auch die Entwicklung in der Vergangenheit zu berücksichtigen ist. Von einer Gefährdung kann dabei ausgegangen werden, wenn der Unternehmer
- Voranmeldungen nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,
- angemeldete Vorauszahlungen nicht entrichtet,
- andere Steuern nicht rechtzeitig zahlt oder
- in Zahlungsschwierigkeiten ist.
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Quelle: FG Hamburg - Urteil vom 18.08.08