Bei der Abgabe von Speisen und Getränken muss unterschieden werden, ob es sich dabei um eine Lieferung (ermäßigter Steuersatz 7 %) oder eine sonstige Leistung (Regelsteuersatz 19 %) handelt. Mit der Frage, welcher Steuersatz bei einer Personalbeköstigung durch den Arbeitgeber maßgebend ist, hat sich jetzt die Finanzverwaltung befasst.
Gibt ein Arbeitgeber Mahlzeiten kostenlos oder verbilligt an seine Arbeitnehmer ab, liegen sonstige Leistungen (Steuersatz 19 %) vor, wenn beispielsweise Tische und Stühle oder Geschirr bereitgestellt werden oder das Geschirr gereinigt wird. In diesem Fall liegen nach Ansicht der Finanzverwaltung Leistungen vor, die nicht notwendig mit der Vermarktung der Mahlzeiten verbunden sind. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Dienstleistungen in besonders hergerichteten Räumen (z.B. Betriebskantinen), in den Betriebsräumen oder in seinen Privaträumen erbringt. Bei der Beköstigung im Gaststättengewerbe und im Handwerk (Metzgereien, Bäckereien usw.) liegen deshalb regelmäßig sonstige Leistungen vor.
OFD Hannover, Vfg. v. 15.10.2009 – S 7100 - 441 - StO 171
Quelle: Redaktion Steuern - vom 05.05.10