Haben Sie als Haus- oder Immobilienbesitzer für Ihre gewerblich vermieteten Objekte zur Umsatzsteuerpflicht optiert? Problematisch kann es werden, wenn Ihre Mieter die Räumlichkeiten jedoch nicht dazu nutzen, steuerpflichtige Umsätze zu erzielen, wie es für diese Steuergestaltung erforderlich ist.
Generell gilt: Weisen Sie in einer Rechnung Umsatzsteuer für steuerfreie Umsätze gesondert aus, schulden Sie dem Finanzamt auch eine evtl. unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer. Liegt - wie bei einer Vermietung üblich - jedoch keine Rechnung, sondern lediglich ein Mietvertrag vor, stellt sich die Frage, ob dies für den Fiskus für eine Steuernachforderung ausreichend ist.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat jetzt darauf hingewiesen, dass die Nennung des von dem Mieter geschuldeten Umsatzsteuerbetrags im Mietvertrag nur gemeinsam mit weiteren, konkretisierenden Unterlagen (wie z.B. Überweisungsbelegen) einen „unrichtigen Steuerausweis in einer Rechnung“ darstellt.
Als Vermieter können Sie den unrichtigen Umsatzsteuerbetrag gegenüber dem Mieter allerdings berichtigen. Die Berichtigung des geschuldeten Mehrbetrags gegenüber dem Finanzamt ist aber erst in dem Monat vorzunehmen, in dem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung erteilt wurde.
Hinweis: Trotz des noch erfreulichen Urteils sollten Sie darauf achten, dass bei steuerfreien Vermietungen bereits der Mietvertrag eindeutig formuliert wird. Sollten Sie hierzu Fragen haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.
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Umsatzsteuer-Praxisfälle
Quelle: FG Baden-Württemberg - Bescheid vom 21.02.08