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Umsatzsteuerlicher Leistungsort bei einem Personalberater

Unternehmenssitz im Ausland

Erbringt ein Unternehmer eine rechtliche, wirtschaftliche und/oder technische Beratung an einen ausländischen Unternehmer, befindet sich der umsatzsteuerliche Leistungsort am Unternehmenssitz des Empfängers, also im Ausland.

Das Finanzgericht München hat allerdings entschieden, dass Leistungen eines Personalberaters, die neben der Beratung weitere wesentliche Merkmale, wie z.B.
  • die Ausarbeitung des Textes der Stellenausschreibung anhand des vorgegebenen Anforderungsprofils,
  • die Schaltung der Annoncen,
  • die Vorauswahl der Bewerber,
  • das Führen von Vorgesprächen und
  • die Terminabstimmung mit Bewerbern der engsten Wahl zur Vorstellung beim Auftraggeber umfassen,

keine Beratungsleistungen in diesem Sinne sind. Der Schwerpunkt der Leistung des Personalberaters lag nach Ansicht der Richter nicht in der Beratung, sondern in der aktiven Unterstützung bei der Personalfindung.

Der Leistungsort bestimmt sich dann nach dem Sitz des leistenden Unternehmers (des Personalberaters). Da dieser sich in Deutschland befand, waren auch die Leistungen an die ausländischen Kunden umsatzsteuerpflichtig. Die Tatsache, dass die jeweilige Tätigkeit des Personalberaters auch Beratungsteile enthielt, reichte nicht aus, um seine Leistungen als solche von Beratern oder Beratungsbüros zu werten. Die aktive Unterstützung bei der Personalfindung zeigte sich auch darin, dass sich das Honorar nicht am Beratungsaufwand (insbesondere Zeitaufwand) orientierte, sondern nach dem Gehalt der zu besetzenden Position.

FG München Urteil vom 13.06.2007 – 3 K 4881/03

Quelle: FG - Urteil vom 30.01.08