Ein Unternehmer muss auch dann Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, wenn die Voranmeldung auf „null“ lautet, also in dem betreffenden Monat – z.B. wegen Betriebsferien – gar keine Umsätze erzielt wurden. Das hat der Bundesfinanzhof erneut bestätigt.
Wenn der Unternehmer die Voranmeldungen pflichtwidrig nicht abgibt, darf das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen, und zwar unabhängig davon, dass in diesem Fall kein Zinsschaden entsteht.
Etwas anderes gilt nur, wenn die Steuer für das vergangene Kalenderjahr nicht mehr als 512 € betragen hat. In diesen Fällen verzichtet der Gesetzgeber auf Umsatzsteuervoranmeldungen. Hier ist nur eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Ebenso kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen befreien, wenn und soweit in bestimmten Voranmeldungszeiträumen regelmäßig keine Umsatzsteuer entsteht.
Quelle: BFH - Beschluss vom 07.09.06