Die Finanzverwaltung hat sich jetzt als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mit der Frage befasst, wie Umsatzsteuervorauszahlungen steuerlich zu behandeln sind. Die Karlsruher Richter hatten entschieden, dass Umsatzsteuervorauszahlungen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben sind. Die Finanzverwaltung hat jetzt verkündet, dass die Grundsätze dieses Urteils auf alle noch offenen Fälle anzuwenden sind und eine Übergangsregelung für Zahlungen bis zum 30.04.2008 zugelassen.
Ermittelt ein Unternehmer seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung, sind die Einnahmen und Ausgaben steuerlich in dem Jahr anzusetzen, in dem sie vereinnahmt bzw. geleistet werden. Von diesem Grundsatz gibt es unter anderem eine Ausnahme für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben: Erfolgen die Zahlungen kurz vor dem Beginn oder kurz nach dem Ende des Jahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, werden die Zahlungen steuerlich im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit bei der Gewinnermittlung angesetzt. Als „kurze Zeit“ wird hierbei ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen angesehen.
Der Bundesfinanzhof beurteilt auch die Umsatzsteuervorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, weil deren Wiederholung von vornherein feststeht. Leistet ein Unternehmer beispielsweise die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2008 bis zum 10.01.2009, ist der entsprechende Betrag noch bei der Gewinnermittlung für das Jahr 2008 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
Im Umkehrschluss dazu sind auch Umsatzsteuererstattungen aufgrund einer Voranmeldung regelmäßig wiederkehrende Einnahmen.
Nunmehr hat sich die Verwaltung zur Anwendung dieser Rechtsprechung geäußert. Es wird von ihr nicht beanstandet, wenn sämtliche Umsatzsteuervorauszahlungen und -erstattungen mit Zahlung oder Gutschrift vor dem 30.04.2008 einheitlich nicht als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben oder Einnahmen behandelt werden, sondern im Zeitpunkt ihrer Zahlung steuerlich erfasst werden.
Hinweis:
Bitte prüfen Sie gemeinsam mit Ihrem steuerlichen Berater, ob von dieser Verwaltungsregelung in Ihrem Fall Gebrauch gemacht werden sollte.
BMF-Schreiben v. 10.11.2008 – IV C 3 - S 2226/07/10001; www.bundesfinanzministerium.de
Quelle: BMF - Schreiben vom 10.11.08