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Unternehmensteuerreform 2008: Welche Maßnahmen zur Diskussion stehen

Der Bundesfinanzminister hat die geplante Unternehmensteuerreform in den Bundestag eingebracht. Feststehen dürfte, dass die Reform ab 2008 kommt. Deren konkrete Ausgestaltung wird sich aber erst im Laufe des Jahres im Gesetzgebungsverfahren herauskristallisieren. Auf vielfachen Wunsch fassen wir hier noch einmal zusammen, welche Maßnahmen aufgrund des Gesetzesentwurfs zur Diskussion stehen:

Körperschaftsteuer: Der für die Besteuerung von Ka­pitalgesellschaften (z.B. GmbH, Aktiengesellschaf­­ten) geltende Körperschaftsteuersatz soll von 25 % auf 15 % gesenkt werden. Zusammen mit der Gewerbesteuer soll sich dadurch eine Steuerbelastung des Gewinns von knapp unter 30 % ergeben.

Einkommensteuer: Unternehmern, die mit ihren Gewinnen der Einkommensteuer unterliegen (Einzelunternehmer, Gesellschafter von Personengesellschaften) und ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln, soll folgende Möglichkeit eröffnet werden: Sie sollen den nicht entnommenen Gewinn abweichend von ihrem individuellen Einkommensteuersatz mit einem besonderen Steuersatz von unter 30 % versteuern können. Damit verbunden werden wird wohl auch eine Nachversteuerung, wenn der begünstigte Gewinn in späteren Jahren entnommen wird.

Gewerbetreibende können die von ihnen zu zahlende Gewerbesteuer in einem pauschalen Verfahren auf ihre Einkommensteuer anrechnen. Der Anrechnungsfaktor soll vom 1,8fachen (bisher) auf das 3,8fache des Gewerbesteuermessbetrags erhöht werden.

Diese Steuervergünstigung soll als Ausgleich dafür dienen, dass die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar sein soll (vgl. „Gewerbesteuer“ weiter unten).

Gewinnermittlung: Der Gewinn von Unternehmen ist die Ausgangsgröße für die Steuerbelastung. Bei der Ermittlung des Gewinns ab 2008 sind folgende Änderungen angedacht:

  • Die Gewerbesteuer soll nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden dürfen.
  • Die günstige degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll abgeschafft werden.
  • Die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden können, soll von bisher 410 € auf 100 € herabgesetzt werden. Für bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten mehr als 100 €, aber nicht mehr 1.000 € betragen, soll eine Poolbewertung eingeführt werden. Für die in einem Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter, die unter diese Betragsgrenzen fallen, soll ein Sammelposten gebildet werden, der auf fünf Jahre abgeschrieben werden kann.
  • Die Möglichkeit für kleine und mittlere Unternehmen, für künftige Investitionen gewinnmindernd eine sog. Ansparrücklage zu bilden, soll verbessert werden.
  • Nach geltendem Recht sind betrieblich veranlasste Zinsen grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar (Ausnahme z.B. bei Überentnahmen). Vorgesehen ist, eine sog. Zinsschranke einzuführen, nach der der Abzug von Zinsen in Abhängigkeit vom Gewinn eingeschränkt werden soll. Zu erwarten ist eine äußerst komplizierte Regelung. Eine großzügig bemessene Freigrenze (1 Mio. €) soll dazu führen, dass die Abzugsbeschränkung in erster Linie Großunternehmen und Konzerne betrifft.

Gewerbesteuer: Die Gewerbesteuer in ihrer bisherigen Form soll dem Grunde nach beibehalten werden. Nicht verändert werden soll der Kreis der Steuerpflichtigen. Freiberufler sowie Land- und Forstwirte sollen auch weiterhin keine Gewerbesteuer zahlen.

Maßgebend für die Höhe der Gewerbesteuer sind wie bisher der Gewerbeertrag, die Gewerbesteuermesszahl in Prozent, der Gewerbesteuermessbetrag und der Hebesatz der Gemeinde. Hinsichtlich dieser Bezugsgrößen sind folgende Änderungen vorgesehen:

  • Die bisherige hälftige Hinzurechnung der Dauerschuldzinsen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags soll entfallen. Sie soll durch eine 25%ige Hinzurechnung aller Zinsen sowie der (pauschalierten) Zinsanteile in Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen ersetzt werden. Dabei ist ein Freibetrag von 100.000 € vorgesehen, um kleinere Unternehmen nicht zu belasten.
  • Die Steuermesszahl von bisher höchstens 5 % soll einheitlich für alle Unternehmen auf 3,5 % gesenkt werden. Die bisher für Einzelunternehmer und Personengesellschaften geltende Staffelung der Messzahl von 1 % bis 5 % soll entfallen.

Pressemitteilung im Volltext

Quelle: BMF - Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 02.02.07