Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke (Spenden) können in begrenzter Höhe vom Einkommen abgezogen werden. Sie unterliegen damit nicht der Besteuerung.
Eine Ausnahme bilden Spenden, die als offene Einkommensverteilung oder verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu beurteilen sind.
Entscheidend ist also immer die Frage der Abgrenzung zwischen einem Spendenabzug und einer vGA.
Unter einer vGA versteht man grundsätzlich die Vermögensminderung einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschafterverhältnis veranlasst ist und die nicht im Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Eine vGA liegt häufig vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Allerdings muss die Zuwendung nicht zwingend dem Gesellschafter zugute kommen. Es reicht aus, wenn eine ihm nahestehende Person in den Genuss der Zuwendung kommt. Dabei kann es sich sowohl um eine natürliche als auch um eine juristische Person handeln.
Das Finanzgericht Hamburg und der Bundesfinanzhof haben jetzt über Fälle entschieden, in denen die Zuwendungen an eine vom Gesellschafter extra errichtete gemeinnützige Stiftung gezahlt wurden. Dies allein würde zwar noch nicht den Verdacht einer vGA begründen, jedoch ist ein wesentlicher Zweck der Stiftung meist auch die Unterstützung des Stifters oder seiner Angehörigen. Bei der Abgrenzungsfrage wird von den Finanzgerichten stets berücksichtigt, ob die Zuwendung innerhalb des normalen Spendenverhaltens der Kapitalgesellschaft liegt oder aber Fremdspenden in dieser Höhe nie gezahlt worden sind. Ist Letzteres der Fall, ist dies für die Finanzgerichte ein Indiz dafür, dass es sich nicht um eine abzugsfähige Spende, sondern um eine vGA handelt.
Quelle: BFH - Beschluss vom 10.06.08