Wenn eine GmbH ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat, liegt eine vGA vor.
Die Zuwendung ist dem Gewinn der GmbH wieder hinzuzurechnen, und dem Gesellschafter sind insoweit Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen.
Eine vGA kann laut Bundesfinanzhof (BFH) aber auch ohne tatsächlichen Zufluss beim Gesellschafter anzunehmen sein. So z.B., wenn ihm der Vorteil mittelbar so zugewendet wird, dass eine ihm nahe stehende Person (z.B. Ehemann/-frau) aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht. Im Streitfall war die Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers selbständig als Unternehmensberaterin tätig. Die GmbH hatte ihr überhöhte Provisionen gezahlt – in einem Jahr allein fast 143.000 € zzgl. Umsatzsteuer. Der BFH hat im Übrigen klargestellt, dass die vGA mit dem Bruttobetrag (überhöhter Provisionsanteil zzgl. Umsatzsteuer) bei den Kapitaleinkünften des Gesellschafter-Geschäftsführers zu erfassen ist.Quelle: BFH - Urteil vom 06.12.05