Eine vGA liegt u.a. vor, wenn die GmbH ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.
Die vGA erhöht das Einkommen der GmbH und führt beim Gesellschafter zu Kapitaleinkünften, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen.
Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt nimmt auch dann eine vGA an, wenn die Höhe einer Gewinntantieme von der Ausübung bilanzieller Wahlrechte abhängt. Das gilt erst recht, wenn hierdurch die Bemessungsgrundlage einseitig zu Gunsten der Geschäftsführer erhöht wird. Die Richter führen zur Neugründung aus, dass ein Fremdgeschäftsführer ein solches Risiko – die Bemessungsgrundlage könnte ja auch zu seinen Lasten durch Ausübung bilanzieller Wahlrechte gemindert werden – nicht akzeptiert hätte.
Hinweis: Daher sollten Sie Vereinbarungen vermeiden, bei denen die Höhe der Tantieme durch einen Ermessensakt der Geschäftsführung oder Gesellschaftsversammlung beeinflusst werden kann. Der Bundesfinanzhof verlangt bei der Ermittlung der Gewinntantiemen übrigens auch die Berücksichtigung von Verlustvorträgen, damit der langfristige Erfolg honoriert wird und kurzfristige Manipulationen der Bemessungsgrundlage durch Gewinnverlagerungen vermieden werden.
Quelle: FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.07.06