Erzielen Sie negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, können diese im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit anderen positiven Einkünften - beispielsweise mit Ihren Einkünften aus (nicht)selbständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb oder mit Ihren Renteneinkünften - ausgeglichen werden. Sie müssen also auf diese positiven Einkünfte weniger Einkommensteuer zahlen.
Das Finanzgericht Nürnberg (FG) hatte kürzlich einen Streitfall zu entscheiden, in dem Hausbesitzer es versäumt hatten, ihre negativen Einkünfte aus einem Vermietungsobjekt im Rahmen der Steuererklärung anzugeben. Sie hatten lediglich die Einkünfte aus einem ihrer zwei Vermietungsobjekte angegeben. Nachdem ihnen der Fehler im Folgejahr auffiel, versuchten sie, die Verluste aus dem „vergessenen“ Vermietungsobjekt noch nachträglich steuermindernd beim Finanzamt geltend zu machen.
Leider blieb dieser Versuch ohne Erfolg. Denn das FG war der Auffassung, die Hausbesitzer hätten mit der Nichterklärung der negativen Einkünfte grob fahrlässig gehandelt. Aufgrund der überschaubaren Anzahl von zwei Vermietungsobjekten sei es ihnen zuzumuten gewesen, ihre Steuererklärung auf Vollständigkeit zu überprüfen. Nach Eintritt der Bestandskraft könnten die Verluste daher nicht mehr berücksichtigt werden.
Quelle: FG Nürnberg - Urteil vom 07.08.08