Sonstige Einkünfte sind Einkünfte aus Leistungen, die nicht anderen Einkunftsarten zuzurechnen sind. Hierunter fallen insbesondere solche aus gelegentlichen Vermittlungen. Wenn Sie unter nahen Angehörigen ringweise Lebensversicherungen vermitteln und die dabei anfallenden Provisionen wechselseitig weitergeben, erzielen Sie steuerbare sonstige Einkünfte.
In einem aktuellen Fall entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die aufgrund einer Vereinbarung der beteiligten Personen weitergeleiteten Provisionen nicht als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften berücksichtigt werden können. Nach Auffassung des BFH ist die Erzielung von Einnahmen mit der Auszahlung der Provisionen abgeschlossen; ihre Weiterleitung wird als freiwillige Zuwendung gesondert betrachtet.
Sie können die Weitergabe der Vermittlungsprovision also zwar nicht als Werbungskosten geltend machen, gleichwohl aber andere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Vermittlung der Lebensversicherung stehen (z.B. Beratungsgebühren, Fahrtkosten). Zu beachten ist, dass die sonstigen Einkünfte nicht einkommensteuerpflichtig sind, sofern sie weniger als 256 € im Kalenderjahr betragen.
http://www.drsp.net/cgi-bin/drsp_suche.pl?Collection=CredCard;qryAktenzeichen=
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Quelle: BFH - Urteil vom 20.01.09