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Versicherungsmakler: Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands

Wann ist die Bildung einer Rückstellung zulässig?

Das Finanzgericht München hat sich mit der Frage auseinander gesetzt, unter welchen Voraussetzungen ein Versicherungsmakler im Hinblick auf die zukünftige Vertragsbetreuung eine gewinnmindernde Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands bilden darf.

Das Gericht hält die Bildung einer solchen Rückstellung nur dann für zulässig, wenn sich die Verpflichtung zur künftigen Betreuung der bereits abgeschlossenen Versicherungsverträge aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Makler und Versicherung ergibt und die Pflege im Interesse des Versicherers erfolgt. Eine Pflege im Interesse des Versicherers kann dabei z.B. unter folgenden Voraussetzungen angenommen werden:
  • Der Vertrag enthält Regelungen darüber, wer die Pflege zu übernehmen hat, wenn der Vertreter seine Tätigkeit einstellt
  • Der Vertreter muss bereits erhaltene Zahlungen zurückerstatten, wenn er der vertraglich festgelegten Pflegeverpflichtung nicht nachkommt


Der Vertreter muss bereits erhaltene Zahlungen zurückerstatten, wenn er der vertraglich festgelegten Pflegeverpflichtung nicht nachkommt.

Dient die Pflege dagegen vorwiegend dem Interesse des Maklers an einer Kundenbindung, darf keine gewinnmindernde Rückstellung gebildet werden.

FG München, Beschluss vom 24.05.2007 – 1 V 4760/06

Quelle: FG München - Beschluss vom 30.01.08