Im Rahmen der sog. vorweggenommenen Erbfolge werden meistens Grundstücke gegen wiederkehrende Versorgungsleistungen von Eltern auf Kinder übertragen. Steuerlich ist das ein unentgeltlicher Vorgang.
Allerdings können die Kinder die Versorgungsleistungen regelmäßig in voller Höhe als Sonderausgaben abziehen. Im Gegenzug müssen die Eltern in entsprechender Höhe sonstige Einkünfte versteuern. Um diese steuerliche Behandlung zu erreichen, müssen die Erträge des Grundstücks ausreichen, um die Versorgungsleistungen zu erbringen. Doch was passiert, wenn die Kinder später Teile des übernommenen Vermögens an Dritte verkaufen bzw. auf Dritte übertragen?
Sie können die nach der Übertragung gezahlten Versorgungsleistungen auch weiterhin als Sonderausgaben abziehen bzw. die Eltern müssen sie weiter als sonstige Einkünfte versteuern. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Erträge des nicht übertragenen Teils des übernommenen Vermögens ausreichen, um die Versorgungsleistungen zu erbringen.
Im Streitfall hatte der Vater mit dem Erlös aus dem teilweisen Verkauf eine Wohnung gekauft, die er seiner Tochter unentgeltlich zur Nutzung überließ. Die Versorgungsleistungen an seine Mutter waren anlässlich des teilweisen Verkaufs der existenzsichernden Wirtschaftseinheit erhöht worden. Dieser Vorgang ist aber nach Meinung des Finanzgerichts Düsseldorf steuerlich nicht zu berücksichtigen (weder Sonderausgabenabzug bei den Kindern noch Versteuerung von Einkünften bei den Eltern). Denn mit dem erzielten Erlös aus dem Teilverkauf hatte der Vater weder eine andere ausreichend ertragbringende Wirtschaftseinheit erworben (z.B. ein anderes Grundstück) noch erzielte er ausreichend hohe Kapitaleinnahmen. Das wäre aber notwendig gewesen, um die Erhöhung der Versorgungsleistungen an seine Mutter steuerlich geltend machen zu können. Der Betroffene hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Quelle: FG Düsseldorf - Urteil vom 12.10.05