Verträge mit Familienmitgliedern
Schließen Sie einen Vertrag (z.B. einen Mietvertrag) mit einem Angehörigen ab, schaut das Finanzamt ganz genau hin. Verträge zwischen Angehörigen werden nämlich steuerlich nur anerkannt, wenn sie eindeutig und ernsthaft vereinbart worden sind.
Ebenso wird geschaut, ob die Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt werden und die Vertragsbedingungen dem Fremdvergleich, also dem, was zwischen Fremden üblich ist, entsprechen.Die nichteheliche Lebensgemeinschaft und Grundstücksgemeinschaft von C und X vermietete zwei Räume ihres ansonsten selbstgenutzten Wohnhauses an T, den Bruder von X. Das Finanzgericht München versagte wegen des fehlenden Fremdvergleichs die steuerliche Anerkennung des Mietvertrags und der sich daraus ergebenden Vermietungsverluste. Es begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei den Zimmern um nicht abgeschlossene Räume handelte. Die vermieteten Zimmer mussten von C und X durchquert werden, um die eigenen Räume zu erreichen. Zudem zahlte der Bruder T seine Miete stets unregelmäßig.
Die eigentliche Besonderheit im Streitfall war, dass das Gericht die Grundsätze zur steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen anwendete, obwohl der Vertrag zwischen einer Grundstücksgemeinschaft, an der C und X zu jeweils 50 % beteiligt waren, und T abgeschlossen wurde. Die Richter entschieden jedoch, dass X (= Schwester von T) trotz der Beteiligung zu 50 % als beherrschende Gesellschafterin der Grundstücksgemeinschaft anzusehen war, weil sie mit ihrem Lebensgefährten C hinsichtlich der Vermietungsverluste gleichgerichtete Interessen verfolgte. Daher wendete das Finanzgericht die allgemeinen Grundsätze zur steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen an.
FG München, Urt. v. 24.04.2007 – 13 K 3097/03; www.drsp.net
Quelle: FG München - Urteil vom 24.03.08