Wenn Sie einen Betrieb übernehmen, sollten Sie sich genau über etwaige Steuerrückstände informieren. Als Erwerber haften Sie nämlich für Betriebssteuern des Vorgängers, die seit Beginn des letzten vor der Übernahme liegenden Kalenderjahres entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Ihrer Betriebsanmeldung festgesetzt oder angemeldet werden. Zu den Betriebssteuern zählen unter anderem die Umsatz-, Lohn- und Gewerbesteuer.
Ihre Haftung als Betriebsübernehmer ist nach Ansicht des Finanzgerichts München nicht dadurch ausgeschlossen, dass Sie als Erwerber beim Betriebsübergang Gegenstände übernehmen, die Ihnen bereits zuvor zur Sicherung übereignet worden sind. Ausschlaggebend ist allein die Übernahme eines lebenden Unternehmens. Das heißt, dass Ihnen als Betriebsübernehmer eine Fortführung in der bisherigen Form ohne nennenswerte Aufwendungen möglich sein muss.
Hingegen ist nicht entscheidend, ob Sie das Unternehmen tatsächlich fortführen oder zumindest die Absicht hierzu haben. Auch stehen finanzielle Schwierigkeiten oder gar eine Überschuldung Ihrer Haftung als Betriebsübernehmer nicht entgegen. Es kommt vielmehr allein darauf an, dass Sie sich als Erwerber die wirtschaftliche Kraft des übernommenen Unternehmens zuführen und daraus die rückständigen Betriebssteuern zahlen können.
Hinweis: Im Streitfall lag auch kein gesetzlicher Ausschlussgrund wie z.B. Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Vollstreckungsverfahren vor. Ein Erwerb aus einer Insolvenzmasse liegt nur vor, wenn das Unternehmen nach Eröffnung und vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens erworben wird. Der gesetzliche Haftungsausschlussgrund greift jedoch nicht ein, wenn – wie im Streitfall – die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist.
Quelle: FG München - Urteil vom 24.01.08