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Vorsteuerabzug aus Betriebskosten eines Fahrzeugs

Umsatzsteuer

Als Unternehmer können Sie die von anderen Unternehmen für Ihre Eingangsleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Der Vorsteuerabzug setzt jedoch stets voraus, dass der erworbene Gegenstand zu mindestens 10 % für das Unternehmen genutzt wird.

Ausgehend von diesem Grundsatz hält das Finanzgericht Nürnberg auch den vollen Vorsteuerabzug für Betriebskosten eines Pkw nur dann für möglich, wenn das Fahrzeug zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt wird und damit zulässigerweise dem Unternehmen zugeordnet worden ist. In Zweifelsfällen - z.B. bei nebenberuflich selbständig ausgeübten Tätigkeiten - müssen Sie als Unternehmer die mindestens 10%ige unternehmerische Nutzung glaubhaft machen. Dies kann z.B. durch Aufzeichnung der Jahreskilometer des betreffenden Fahrzeugs und der unternehmerischen Fahrten (inklusive Fahrtziel und gefahrenen Kilometern) geschehen.

Auch wenn das Fahrzeug wegen Nichterreichens der 10%igen unternehmerischen Mindestnutzung nicht dem Unternehmen zugeordnet werden kann, ist der Vorsteuerabzug aus Reparatur- oder Treibstoffkosten bei beruflicher Fahrt mit dem Pkw zulässig. Im Streitfall schätzte das Gericht die unternehmerische Nutzung des Fahrzeugs und damit den Vorsteuerabzug auf 5 %.

FG Nürnberg, Urt. v. 07.08.2007 – II 250/05; Drsp Nr. 2007/19021

Quelle: FG Nürnberg - Urteil vom 02.04.08