Ist ein GmbH-Geschäftsführer im Hinblick auf seine Geschäftsführertätigkeit Unternehmer oder Arbeitnehmer?
Das Finanzgericht Köln hat es abgelehnt, die Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers aufgrund des Weisungsrechts der Gesellschafterversammlung als Arbeitnehmertätigkeit zu behandeln.
Maßgebend sei vielmehr das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall. Das heißt: Die für und gegen eine Selbständigkeit sprechenden Merkmale sind gegeneinander abzuwägen. Dabei kommt dem Vergütungsrisiko ein erhebliches Gewicht zu. Wenn keine Vergütung für Ausfallzeiten gezahlt wird, spricht das für eine Selbständigkeit; die grundsätzliche Freistellung von einem Vermögensrisiko der Erwerbstätigkeit spricht dagegen für die Nichtselbständigkeit.
Im Streitfall war letztlich entscheidend, dass der Geschäftsführer im Falle einer dauerhaften Verhinderung (z.B. bei schwerer Erkrankung) mangels Vertragserfüllung keinen Vergütungsanspruch gehabt hätte. Auch bei Urlaub und einem „normalen“ Krankheitsfall hatte er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Er war daher als Unternehmer anzusehen und die GmbH konnte aus seinen Rechnungen die Vorsteuer abziehen.
Hinweis: Der Fiskus beurteilt die Frage der Selbständigkeit für die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer nach denselben Grundsätzen. Besonders wegen einer etwaigen Gewerbesteuerpflicht des Geschäftsführers wird vielfach von einer Selbständigkeit abzuraten sein. In jedem Fall sollten Mandanten im Vorfeld umfassend beraten werden!
Quelle: FG Köln - Urteil vom 19.09.06