Ein Leistungsempfänger ist nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sich aus der ordnungsgemäßen Rechnung auch die Menge sowie die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände ergeben.
Bei der Lieferung von Handys gehört nach Ansicht des Finanzgerichts Hessen (FG Hessen) auch die Angabe der sogenannte IMEI-Nummer (= Seriennummer) zur handelsüblichen Bezeichnung, deren Angabe auf der Rechnung somit eigentlich erforderlich ist.
Anders sieht dies das Finanzgericht Niedersachsen: Bereits im Jahr 2004 ist es zu der Ansicht gekommen, dass die IMEI-Nummer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht erforderlich sei.Da es zu dieser Streitfrage aber noch keine abschließende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gibt, gewährte das FG Hessen in einem aktuellen Fall Aussetzung der Vollziehung. Im Streitfall wirkte sich zugunsten des vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmers auch aus, dass sich aus den Eingangsrechnungen zweifelsfrei Art, Marke und Stückzahlen teilweise sogar mit Angabe der Artikelnummer - der gelieferten Handys ergaben. Den umsatzsteuerlichen Rechnungsanforderungen sei damit Genüge getan.
FG Hessen, Urt. v. 21.05.2007 – 6 V 967/07, rkr.; www.drsp.net
FG Niedersachsen, Urt. v. 12.11.2004 – 16 V 137/04; www.drsp.net
Quelle: FG Hessen - Urteil vom 27.02.08