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Vorteilsbewertung bei Jahreswagen: Preisempfehlung des Herstellers ungeeignet!

Arbeitnehmer müssen alle Einnahmen, die ihnen aus ihrem Dienstverhältnis zufließen, besteuern. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber die Zuwendung als Gegenleistung für die Arbeitsleistung gewährt. Die Einnahmen können in Geld oder Geldeswert bestehen. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind grundsätzlich mit den Endpreisen am Abgabeort, die um übliche Preisnachlässe gemindert sind, anzusetzen.

 

Abweichend von diesem Grundsatz müssen vom Arbeitgeber gewährte Personalrabatte, die aufgrund des Dienstverhältnisses zugewendet werden, mit dem um 4 % geminderten Endpreis am Abgabeort berücksichtigt werden, zu denen der Arbeitgeber diese Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.

In einem aktuellen Fall entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die in den unverbindlichen Preisempfehlungen der Automobilhersteller angegebenen Verkaufspreise nicht geeignet sind, die von Arbeitnehmern für einen Jahreswagenrabatt zu versteuernden geldwerten Vorteile zu bestimmen. In der Vergangenheit berechnete die Finanzverwaltung den geldwerten Vorteil auf Grundlage dieses Listenpreises. Nach Auffassung des BFH gehört der Personalrabatt nur insoweit zum Arbeitslohn, als er auch im normalen Geschäftsverkehr zu erzielen ist. Die unverbindlichen Preisempfehlungen sind nach Ansicht des BFH im allgemeinen Geschäftsverkehr regelmäßig nicht zu erzielen, so dass diese nicht für die Berechnung des geldwerten Vorteils der Arbeitnehmer maßgebend sind.

Hinweis: Die Vorteile, die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergeben, sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1.080 € im Kalenderjahr nicht übersteigen. Durch gezielte Zuzahlungen kann somit die Freigrenze eingehalten werden. Entsprechende Fälle sollten bereits vorab gemeinsam mit Ihrem Steuerberater besprochen werden, um die Freigrenze in höchstmöglichem Umfang auszunutzen.

Quelle: BFH - Urteil vom 17.06.09