Erbengemeinschaften werden oft durch Realteilung aufgelöst. Das kann in der Praxis auch schon vor dem in der Teilungsanordnung festgelegten Termin geschehen, z.B. wenn es innerhalb der Erbengemeinschaft persönliche Differenzen gibt.
So auch im Streitfall, in dem einer der Miterben Schulden übernahm, die auf einem für einen anderen Miterben bestimmten Grundstück lasteten. Das war eine Gegenleistung dafür, dass er den ihm erst später zugedachten Grundbesitz vorzeitig aus dem Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft in sein eigenes Vermögen überführen konnte. Laut Bundesfinanzhof kann eine solche Schuldübernahme zu Anschaffungskosten führen.
Quelle: BFH - Urteil vom 19.12.06