Ändert sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz, müssen Sie als leistender Unternehmer den dafür geschuldeten Umsatzsteuerbetrag berichtigen und der unternehmerisch tätige Leistungsempfänger muss seinerseits den Vorsteuerabzug berichtigen. Ein sehr häufiger Fall in der Praxis ist die Uneinbringlichkeit des Entgelts, das heißt, dass die Rechnung vom Empfänger ganz oder teilweise unbezahlt bleibt. Das Finanzgericht München (FG) hat hierzu entschieden, dass Sie als leistender Unternehmer eindeutig darlegen müssen, dass der Leistungsempfänger die Rechnung ganz oder teilweise nicht bezahlen wird.
Aber wann ist eine Forderung im umsatzsteuerlichen Sinne uneinbringlich? Das ist, so das FG, noch nicht der Fall, wenn der Leistungsempfänger die Zahlung nach Fälligkeit verzögert, sondern erst, wenn damit zu rechnen ist, dass Sie Ihre Forderung auf absehbare Zeit ganz oder teilweise nicht durchsetzen können. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn – und gegebenenfalls soweit – der Leistungsempfänger das Bestehen dieser Forderung bestreitet und damit erklärt, dass er die Forderung nicht bezahlen wird.
Sie dürfen die von Ihnen zu zahlende Umsatzsteuer nicht schon deshalb korrigieren, weil die offenen Beträge bisher noch nicht auf einem Ihrer Konten eingegangen sind. Auch die Vorlage von Kontoauszügen, aus denen der Eingang von Teilzahlungen auf die in Frage stehenden Rechnungen ersichtlich ist, reicht nicht aus. Es war im Streitfall auch kein Schriftverkehr vorhanden, wonach die Schuldner die Forderungen des Klägers ganz oder teilweise bestritten haben. Die zu zahlende Umsatzsteuer wurde daher im Streitfall nicht korrigiert.Quelle: FG München - Urteil vom 24.04.08