Ihre Umsätze sind unter anderem dann umsatzsteuerfrei, wenn Sie eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringen und dafür die erforderliche berufliche Qualifikation besitzen.
Zu den umsatzsteuerlich begünstigten Heilbehandlungen gehören aber nur Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und – soweit möglich – Heilung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden. Wenn Sie aber Leistungen erbringen, die nicht darin bestehen, Menschen medizinisch zu betreuen, das heißt, Krankheiten zu diagnostizieren und zu behandeln, sind diese umsatzsteuerpflichtig.
Umsätze aus Ernährungsberatungen können nur dann steuerfrei sein, wenn Sie die Beratung entweder aufgrund einer ärztlichen Anordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme durchführen. Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe werden dagegen nicht als steuerbefreite Heilbehandlungen eingestuft, weil sie lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden. Ein Ernährungsberater hatte seine Leistungen im Streitfall nach umsatzsteuerfreien „therapeutischen“ und umsatzsteuerpflichtigen allgemein ernährungsberatenden Leistungen (z.B. Ernährungskurse, Gesundheitsvorsorge) differenziert und abgerechnet. Dabei hatte er tatsächlich therapeutische Beratungen aufgrund ärztlicher Atteste und Zuweisungen durch den Medizinischen Dienst selbst durchgeführt. Bereits der Begriff „Therapie“ bringt zum Ausdruck, dass es sich um die Behandlung einer Erkrankung nach einer vorhergehenden Diagnose handelt.
Hinweis: Genauso wie im Bereich der Psychotherapie ist auch im Bereich der Ernährungsberatung die Gruppentherapie als geeignete Therapieform anerkannt. In bestimmten Fällen (z.B. bei Fettleibigkeit) ist sie sogar der Einzeltherapie vorzuziehen. Gruppentherapien stehen daher der Umsatzsteuerfreiheit nicht entgegen.
Quelle: FG Köln - Urteil vom 28.08.07