Wenn Sie in letzter Zeit Wertpapiere an- oder verkauft haben, war dies angesichts der Finanzkrise unter Umständen mit Verlusten für Sie verbunden.
In Anbetracht der Tatsache, dass Verluste aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften nur mit privaten Veräußerungsgewinnen verrechnet werden können, aber beispielsweise nicht mit Einkünften aus gewerblicher, freiberuflicher oder nichtselbständiger Tätigkeit, stellt sich die Frage, ob Ihr Wertpapierhandel nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit erklärt werden könnte. Denn dies hätte zur Folge, dass Ihre Verluste auch mit Ihren anderen Einkünften verrechenbar wären.
Allerdings hat der Bundesfinanzhof die Messlatte hierfür sehr hoch gehängt. Nach seiner Auffassung sind Merkmale der Professionalität von besonderer Bedeutung. Das heißt, dass Sie mit den Wertpapiergeschäften für andere und für fremde Rechnung tätig werden müssen und dass sich Ihre Betätigung am Kapitalmarkt als Haupttätigkeit im unmittelbaren Handel mit anderen Marktteilnehmern darstellen muss. Es reicht also für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit bei weitem nicht aus, wenn Sie nur im großen Stil - mit eigenen Mitteln - Wertpapiere an- und verkaufen. Es wird also dabei bleiben, dass sich Ihnen kaum eine Chance bietet, eigene Wertpapiergeschäfte von der privaten Vermögensverwaltung in den gewerblichen Wertpapierhandel zu verlagern.
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Quelle: BFH - Urteil vom 02.09.08