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Wann sind Darlehensverluste eines Angestellten Werbungskosten?

In Krisenzeiten bangen mehr und mehr Arbeitnehmer um ihren Arbeitsplatz und sind häufig sogar bereit, ihrem finanziell angeschlagenen Arbeitgeber ein Darlehen zu gewähren. Wenn dieser nicht mehr in der Lage ist, das Darlehen zurückzuzahlen, kann der Arbeitnehmer den Verlust als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehen.

 

Das ist möglich, wenn er das Verlustrisiko aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen hat. Außerdem sollte die Darlehensgewährung nahezu ausschließlich der Sicherung des aktuellen oder dem Erlangen eines höherwertigen Arbeitsplatzes dienen. Eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für die Annahme beruflicher Gründe ist, dass ein Außenstehender - insbesondere eine Bank - den Kredit nicht gewährt hätte. Es ist aber jeweils nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu entscheiden.

In einem Fall des Finanzgerichts München (FG) wollte der Geschäftsführer einer insolventen GmbH, dessen Alleingesellschafter sein Vater gewesen war, den Verlust aus einem der Firma gewährten ungesicherten Darlehen zuzüglich ausgefallener Zinsen geltend machen. Zwar traf zu, dass eine Bank die vereinbarten Vertragsbedingungen nicht akzeptiert hätte, doch versagten die Richter den Werbungskostenabzug. Sie führten gegen die Annahme einer beruflichen Veranlassung unter anderem die unverhältnismäßige Höhe dieses und früherer Darlehen an. Des Weiteren deuteten laut FG auch die Umstände, dass der Sohn in absehbarer Zukunft an der Firma beteiligt werden sollte und dass außer Familienangehörigen keine weiteren Arbeitnehmer ähnliche Darlehen gewährt hatten, auf ein unabhängig von der konkreten Bedrohung am wirtschaftlichen Erfolg der GmbH bestehendes Interesse hin.

Hinweis: Da in einem solchen Fall Sie die Beweislast für die berufliche Veranlassung tragen, sollten Sie etwaige Darlehensverträge immer schriftlich fassen und vor Unterzeichnung von Ihrem steuerlichen Berater prüfen lassen.

Volltextabruf

Quelle: FG München - Urteil vom 12.11.08