Viele Unternehmer zahlen Sponsorengelder zur Förderung von gemeinnützigen Einrichtungen, beispielsweise von Vereinen.
Aus steuerlicher Sicht ist dabei für die Unternehmer von Bedeutung, dass die Zahlungen als Betriebsausgaben abziehbar sind. Als Sponsor können Sie die Aufwendungen insbesondere dann als Betriebsausgaben geltend machen, wenn der Leistungsempfänger auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf Ihr Unternehmen oder auf die Produkte Ihres Unternehmens werbewirksam hinweist.
Wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors können ebenso erreicht werden, wenn der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich aktuell mit der Frage befasst, wie solche Sponsorengelder beim Empfänger steuerlich zu beurteilen sind:
- Gelder, die ein gemeinnütziger Sportverein erhält, sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn der Verein dem Sponsor im Gegenzug das Recht einräumt, z.B. in der Vereinszeitung Werbeanzeigen zu schalten, einschlägige sponsorbezogene Themen darzustellen und bei Vereinsveranstaltungen die Vereinsmitglieder über diese Themen zu informieren.
- Zugleich sind die Gegenleistungen mit dem Umsatzsteuersatz von 19 % zu versteuern, wenn der Verein die Kleinunternehmergrenze überschreitet.
Ein gemeinnütziger Sportverein ist grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit; seine Umsätze werden ermäßigt besteuert. Mit seinen wirtschaftlichen Betätigungen unterhält der Verein aber einen Geschäftsbetrieb, dem kein Steuervorteil zusteht. Um einen solchen Geschäftsbetrieb handelt es sich nach Auffassung des BFH, wenn der Verein von dritter Seite Zuwendungen zur Förderung des Sports erhält und wenn er hierfür eine wirtschaftliche Gegenleistung, wie z.B. Werbeleistungen, erbringt.
Hinweis:
Eine Steuerpflicht des Vereins tritt aber nur ein, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Jahr 35.000 € übersteigen.
Quelle: BFH - Urteil vom 07.11.07