Mandanten Information zum Thema Geschenkgutscheine
Gutscheine stellen eine beliebte Geschenkidee dar, weshalb sie von fast jedem Geschäft angeboten werden.
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat sich jetzt mit der Frage befasst, wie die Ausgabe und die Einlösung von Gutscheinen umsatzsteuerlich behandelt werden:
Bei Gutscheinen, die nicht zum Bezug von ausreichend bezeichneten Leistungen berechtigen, handelt es sich zunächst um einen umsatzsteuerlich irrelevanten Umtausch eines Zahlungsmittels (Geld) in ein anderes Zahlungsmittel. Die Ausstellung des Gutscheins stellt weder Lieferung, noch Anzahlung auf eine bestimmte Leistung dar. Die Umsatzsteuer entsteht erst im Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins.
Beispiele
- Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein aus, der zum Bezug von Waren aus seinem Sortiment berechtigt.
- Ein Kino stellt einen Gutschein aus, der sowohl für Filmvorführungen als auch für den Bezug von Speisen und Getränken eingelöst werden kann.
Bei Gutscheinen, die über eine bestimmte, konkret bezeichnete Leistung ausgestellt werden, handelt es sich um eine umsatzsteuerlich relevante Anzahlung auf eine konkrete Leistung, die die Umsatzsteuer bereits im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins entstehen lässt. Wird der Gutschein später nicht eingelöst, ist die Umsatzsteuer zu berichtigen.
Beispiele
- Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Frühstücks- und Lunchbuffet aus.
- Ein Kino stellt einen Gutschein über eine Filmvorführung aus.
OFD Karlsruhe, Verfügung v. 29.02.2008 – S 7270; DB 13/08, 670
Quelle: OFD Karlsruhe - Verfügung vom 29.02.08