Ein Unternehmer hatte bei einer Parfümerie Geschenkgutscheine angefordert, auf denen als Gesamtwert ein Geldbetrag angegeben war und die er an Kunden und Mitarbeiter ausgab. Auf die Parfümartikel leistete er eine Anzahlung. Löste einer der Empfänger den Gutschein in einer Filiale der Parfümerie ein, erhielt er einen „Kassenzettel“, auf dem weder Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen noch ein Steuersatz angegeben wurde.
Die Parfümerie erteilte dem Unternehmer eine Rechnung über die Lieferung der Geschenkgutscheine und wies Umsatzsteuer gesondert aus, die der Unternehmer als Vorsteuer geltend machte. Das lehnte der Bundesfinanzhof leider ab.
Der Unternehmer sei zwar Leistungsempfänger der aufgrund der Gutscheine ausgegebenen Waren. Mit der ausgestellten Rechnung könne er aber keine Vorsteuer abziehen: In dieser Rechnung seien als Gegenstand der Lieferung Gutscheine und nicht die gelieferten Parfümartikel genannt.
Nach dieser Entscheidung gilt folgender Grundsatz: Die Vorsteuer aus Rechnungen über Lieferungen, auf die eine Anzahlung geleistet wurde, ist nur abziehbar, wenn die Gegenstände der Lieferung zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind. Ist das zum Zeitpunkt des Erwerbs der Warengutscheine nicht möglich, kann der Vorsteuerabzug noch dadurch erreicht werden, dass eine Schlussrechnung über die aufgrund der Gutscheine gelieferten Waren erteilt wird. In diesem Fall ist der Vorsteuerabzug aber erst nach Erteilung der Schlussrechnung möglich.
Quelle: BFH - Urteil vom 24.08.06