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Weiterer Erfolg bei der Umsetzung der Gesundheitsreform

Einführung des Basistarifs gesichert

Durch die Gesundheitsreform wird ab 01.01.2009 der neue Basistarif in der privaten Krankenversicherung (PKV) eingeführt. Private Krankenversicherer sind dann gesetzlich verpflichtet, den neuen Basistarif anzubieten.

Versicherte, die ab dem 01.01.2009 eine private Krankenversicherung abschließen, erhalten dabei ein uneingeschränktes Wechselrecht in den Basistarif eines beliebigen privaten Versicherungsunternehmens.

 

 

 

Für Bestandskunden mit Verträgen, die vor dem 01.01.2009 abgeschlossenen wurden, werden die Voraussetzungen für den Wechsel in den Basistarif nun durch eine Kalkulationsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen konkretisiert.

 

 

Hierbei wurde eine ausgewogene Lösung zwischen einer soliden Finanzierung der bestehenden Versicherungsverträge und einer Marktöffnung im Interesse der Versicherten erzielt.

 

 

 

Die Kalkulationsverordnung wird folgende Eckpunkte enthalten:

 

  1. Nach einem Wechsel in den Basistarif eines Unternehmens beträgt die Mindestverweildauer 18 Monate.
  2. Nach Ablauf der Mindestverweildauer besteht nicht nur die Möglichkeit in einen Volltarif des Krankenversicherungsunternehmens, sondern auch in den Basistarif eines anderen Unternehmens zu wechseln. Weitere Wechselmöglichkeiten unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen sind dann jedoch ausgeschlossen.

 

Im Ergebnis werden die Möglichkeiten privat Krankenversicherter für einen Wechsel erweitert und der Wettbewerb zwischen Anbietern privater Krankenversicherungen intensiviert.

 

 

 

Durch die Regelungen für Bestandskunden ist die planmäßige Einführung des Basistarifs zum 01.01.2009 gesichert. Zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit besteht dabei Einvernehmen über die vorgesehenen Änderungen.

 

 

 

Die Kalkulationsverordnung ist eine Durchführungsverordnung zum Versicherungsaufsichtsgesetz, in der die versicherungsmathematischen Methoden für die Prämienkalkulation und zur Berechnung der Alterungsrückstellung in der privaten Krankenversicherung im Detail festgelegt werden.

 

 

 

Der Inhalt der Verordnung richtet sich nach den Vorgaben des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Versicherungsvertragsgesetzes.

 

 

 

Basistarif der privaten Krankenversicherung: Ab dem 01.01.2009 müssen die Unternehmen der privaten Krankenversicherung einen Basistarif anbieten. Der Basistarif muss in seinem Leistungsumfang mit dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar sein.

 

 

 

Es dürfen keine Zuschläge wegen eines erhöhten gesundheitlichen Risikos erhoben werden. Die Beiträge sind auf den jeweiligen GKV-Höchstbeitrag (derzeit rund 500 Euro) begrenzt. Für finanziell hilfebedürftige Versicherte sind weiter Maßnahmen zur Verringerung des Beitrags vorgesehen.

 

 

 

Wer bereits privat krankenversichert ist, kann vom 01.01.2009 bis zum 30.06.2009 in den Basistarif einer Versicherung seiner Wahl wechseln. Wer 55 Jahre alt ist oder älter oder eine Rente beziehungsweise eine Beamtenpension bezieht, kann jederzeit in den Basistarif seines Versicherungsunternehmens wechseln.

 

 

 

Gleiches gilt auch für Versicherte, die nachweislich die Versicherungsprämie nicht mehr aufbringen können. Wer ab dem 01.01.2009 einen privaten Krankenversicherungsvertrag neu abschließt, erhält ein uneingeschränktes Wechselrecht in den Basistarif jedes beliebigen PKV-Unternehmens.

Quelle: BMF - Pressemitteilung vom 11.07.08