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Welche handwerklichen Tätigkeiten sind begünstigt?

Steuerermäßigung

Seit dem Veranlagungszeitraum 2006 können Sie auch für handwerkliche Tätigkeiten (Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen), die in Ihrem Haushalt erbracht werden, eine Steuerermäßigung von 20 % der Arbeitskosten, höchstens 600 € jährlich, beanspruchen.

Von der Steuerermäßigung können Sie unabhängig davon profitieren, ob die Kosten für die einzelne Maßnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind aber nicht begünstigt. Da sich in der Praxis immer wieder die Frage stellt, welche Arbeiten zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen, geben wir Ihnen zur Orientierung folgende Übersicht an die Hand:

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
  •  Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen o.Ä.,
  • handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse (z.B. Kabel für Strom oder Fernsehen), soweit die Aufwendungen die Zuleitungen zum Haus oder zur Wohnung betreffen und nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme anfallen,
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern, Türen und von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen),
  • Streichen und Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren,
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
  • Überprüfung von Anlagen (z.B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen),
  • Modernisierung/Austausch der Einbauküche,
  • Modernisierung des Badezimmers,
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen in Ihrem Haushalt (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC und andere Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können),
  • Maßnahmen der Gartengestaltung,
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück.

Hinweis: Diese Aufzählung ist nicht abschließend; wir prüfen gerne für Sie, ob die Steuerermäßigung ggf. auch für hier nicht aufgeführte Arbeiten, die Sie in Auftrag geben, in Frage kommt. Auf Wunsch beraten wir Sie auch ausführlicher über die Besonderheiten, die für Wohnungseigentümergemeinschaften und für Mieter gelten.

BMF-Schreiben vom 26.10.2007 – IV C 4 – S 2296b/07/0003; STEUER-TELEX 46/07

    Quelle: BMF - Schreiben vom 06.02.08