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Wenn das Arbeitszimmer in die häusliche Sphäre eingebunden ist

Ein Unternehmer kann die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers steuermindernd als Betriebsausgaben abziehen, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Für beruflich genutzte Räume, die nicht in die häusliche Sphäre des Unternehmers eingebunden sind, die sich also z.B. nicht in seinem ansonsten selbstgenutzten Haus befinden, gilt diese Abzugsbeschränkung nicht.

Ob ein Arbeitszimmer in die häusliche Sphäre des Unternehmers eingebunden ist, lässt sich laut Bundesfinanzhof (BFH) nicht generell, sondern nur im Einzelfall entscheiden. Dabei dürfen die räumliche Nähe zu den privaten Wohnräumen und die Beschäftigung von fremdem Personal ebenso in die Würdigung einbezogen werden wie Dauer und Intensität des Publikumsverkehrs. Im Streitfall hatte ein Unternehmer keine familienfremden Mitarbeiter beschäftigt. Die Räume im Dachgeschoss seines selbstgenutzten Hauses nutzte er betrieblich (als Beratungsstelle für einen Lohnsteuerhilfeverein). Der BFH hat hier die Einbindung in die häusliche Sphäre bejaht. Mit ausschlaggebend war, dass der Unternehmer und seine Ehefrau aus zeitlichen Gründen keinen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr in dem Arbeitszimmer betreuen konnten: Beide waren ganztags in ihrem Hauptberuf beschäftigt und nutzten das Arbeitszimmer nur nebenberuflich. Um in den Dachgeschossbereich zu gelangen, mussten die Kunden außerdem erst einen zum Privatbereich gehörenden Flur durchqueren, der den Zugang zu den Wohnräumen ermöglicht. Räume sind nach Ansicht des BFH aber nur dann begrifflich keine „häuslichen Arbeitszimmer“, wenn sie nach außen erkennbar dem Kundenverkehr gewidmet und für den Kunden leicht zugänglich sind. Da das Arbeitszimmer – wegen des anderweitigen Hauptberufs – im Streitfall nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellte, waren die Kosten des Arbeitszimmers folglich nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 15.06.07