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Wenn das Vereinsmitglied gleichzeitig GmbH-Gesellschafter ist

(Spenden-)Zuwendungen

Einnahmen aus Spenden sind für gemeinnützige Vereine einerseits wichtig, andererseits schwer zu kalkulieren. Besonders willkommen sind daher regelmäßige Spender. Ist ein solcher Dauerspender eine GmbH, deren Gesellschafter Mitglied des Vereins ist, sollten jedoch einige Besonderheiten beachtet werden.

Schlimmstenfalls kann das Finanzamt die Spenden als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bewerten. Dann droht nicht nur der Verlust der Abzugsfähigkeit bei der Körperschaftsteuer, die Zuwendungen können dem Vereinsmitglied auch als eigene Einnahmen zugerechnet werden. Unter einer vGA bei einer Kapitalgesellschaft ver­­steht man eine Vermögensminderung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf den Gewinn auswirkt und nicht mit einer offenen Ausschüttung zusammenhängt. Das Finanzamt nimmt nicht nur bei unmittelbaren Zuwendungen an den Gesellschafter eine vGA an:

Auch Zuwendungen an einen Dritten – z.B. an einen Verein – können eine vGA sein, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind. Dabei werden keine hohen Anforderungen an das Merkmal der „Veranlassung“ gestellt. Schon wenn der Dritte eine dem Gesellschafter nahe stehende Person ist, wird das als Indiz für die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis gewertet. Eine solche Beziehung kann auch in einer Mitgliedschaft in einem Verein bestehen.

Die Abgrenzung zwischen einer Spende und einer durch den Gesellschafter veranlassten vGA ist nicht ganz einfach. Wie so oft im Steuerrecht, sind auch hier die Umstände des Einzelfalles entscheidend. Geprüft wird dabei, ob der zuwendende Betrieb bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters eine ähnlich hohe Spende einer anderen gemeinnützigen Körperschaft nicht gewährt hätte. Maßgeblich für die Qualifizierung der Zuwendung als vGA sind dabei die Höhe, die Dauer und das Verhältnis der Zahlungen an den Verein zum Steuerbilanzgewinn der Gesellschaft. Das Finanzgericht Köln (FG) hat betont, dass eine Vereinsmitgliedschaft nicht allein als schädlich angesehen werden kann, sondern besondere Umstände im Spendenverhalten hinzutreten müssen. Die Richter haben aber entschieden, dass Zuwendungen von über 18 % des Steuerbilanzgewinns durch die Mitgliedschaft in dem gemeinnützigen Verein verursacht sind.

In diesem Umfang hatte der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH Zuwendungen an eine gemeinnützige Körperschaft veranlasst, in der er als Mitglied engagiert war. Ein gewissenhafter Geschäftsleiter hätte nach Ansicht des FG nicht in dieser Größenordnung „gespendet“. Als zusätzliches gewichtiges Indiz für eine gesellschaftliche Mitveranlassung werteten die Richter das der Ertrags- und Vermögenslage der GmbH nicht angemessene Spendenvolumen.

Im Streitfall kam noch hinzu, dass – abgesehen von Kleinstspenden – keine Zuwendungen an andere Körperschaften erfolgten und damit ein einseitiges Spendenverhalten vorlag. Da durch die Zuwendungen nach Ansicht des FG der Gesellschafter persönlich in höherem Maße als uneigennützig förderndes Vereinsmitglied erschien, müssten die Zuwendungen ihm auch persönlich im Rahmen seiner Einnahmen zugerechnet werden. Der Gesellschafter ist mit diesem Ergebnis nicht einverstanden und hat daher Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Urteil im Volltext

Quelle: FG Köln - Urteil vom 23.08.06