Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn einem Steuerzahler zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl von Steuerzahlern gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands.
Zwangsläufig entstehen die Kosten, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Kosten mindern das zu versteuernde Einkommen, soweit sie die dem Steuerzahler zumutbare (Eigen-)Belastung übersteigen; deren Höhe hängt vom Einkommen, vom Familienstand und von der Anzahl der Kinder ab.
Besuchsfahrten eines Elternteils zu seinen beim anderen Elternteil lebenden Kindern sind durch das Kindergeld bzw. die steuerlichen Freibeträge für Kinder abgegolten. Im Streitfall hatte der Vater 14 Fahrten – Entfernung jeweils 1.680 Kilometer – zu seinen Kindern unternommen. Pro Entfernungskilometer wollte er 0,30 € als außergewöhnliche Belastungen ansetzen, was das Finanzgericht Bremen leider abgelehnt hat.
Anders wäre die Beurteilung nur dann ausgefallen, wenn eines der Kinder krank gewesen wäre. Die Fahrtkosten hätten dann als außergewöhnliche Belastungen in Form von Krankheitskosten berücksichtigt werden können. Dann hätte der Vater allerdings durch ein Attest des behandelnden Arztes nachweisen müssen, dass seine konkreten Besuche medizinisch indiziert sind und zur Heilung oder Linderung einer bestimmten Krankheit des Kindes entscheidend beitragen können.
Hinweis: Im Streitfall war der Vater seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern durch Zahlung von Geldbeträgen nachgekommen. Die Mutter hatte die persönliche Betreuung der Kinder übernommen. Diese Unterhaltsleistungen beurteilten die Richter als gleichwertig. Somit würden beide Elternteile ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern erfüllen. Die Richter haben daher auch darauf hingewiesen, dass eine Übertragung der Freibeträge für Kinder auf den Vater in diesem Fall nicht möglich ist. Der Vater lässt diese Entscheidung jetzt vom Bundesfinanzhof überprüfen und hat daher Revision eingelegt.
Quelle: FG Bremen - Urteil vom 15.06.05