Insbesondere für kleinere Sportvereine in unteren Ligen dürfte die folgende Entscheidung des Finanzgerichts Köln (FG) interessant sein. Das FG hat entschieden: Einem Verein zur Verfügung gestellte Trikots mit Werbeaufdruck sind nicht zwangsläufig Werbeeinnahmen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, die der Umsatzsteuer unterliegen. Wann Vereine nämlich keine steuerbaren Werbeleistungen erbringen, haben die Richter ebenfalls verdeutlicht.
Verwendet ein gemeinnütziger Sportverein die ihm von einem Unternehmen überlassenen Gegenstände mit Firmenaufschrift zu Werbezwecken, ist das grundsätzlich eine umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung, für die ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet wird. Der Verein erbringt damit regelmäßig eine umsatzsteuerpflichtige Werbeleistung, für die er als Gegenleistung die betreffenden Gegenstände erhält.
Im Streitfall ist das FG aber von diesen Grundsätzen abgewichen, weil eine Werbeleistung durch den Verein nicht zu erkennen war. Der gemeinnützige Sportverein erhielt von einem ortsansässigen Unternehmen Trikots mit Werbung für die Jugendmannschaften geschenkt. Die Trikots wurden von den D- bis F-Jugendmannschaften genutzt, die in der Kreisliga spielten. In seiner Entscheidung berücksichtigte das FG, dass die Spiele dieser Mannschaften – abgesehen von Angehörigen der Spieler und betreuenden Vereinsmitgliedern – wenig bis gar kein Publikum anziehen. Hinzu kam, dass der Geschäftsgegenstand des werbenden Unternehmens überregional ist und nicht den „Otto-Normalverbraucher“ anspricht. Aufgrund dieser Umstände hielt das Gericht die Annahme einer Werbewirkung für lebensfremd.
Für Mannschaften ohne Publikumswirkung bedeutet das: Sie können Sponsorentrikots trotz Werbeaufschrift nutzen, ohne gleichzeitig einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu begründen. Einen Einwand des betroffenen Vereins hat das FG allerdings nicht akzeptiert: Das Unternehmen hatte dem Verein die Trikots zur Verfügung gestellt, ohne sich deren Nutzung versprechen zu lassen. Nach Ansicht des Vereins habe er sich deswegen auch nicht zu Werbemaßnahmen als Dienstleistung verpflichtet.
Das FG weist jedoch darauf hin, dass es einer ausdrücklichen Verpflichtungserklärung des Vereins in dem konkreten Fall nicht bedurft habe. Dass ein Unternehmen nicht nur sportliche, sondern auch Werbezwecke verfolge, sei bereits anhand des Werbeaufdrucks offensichtlich. Wenn die Trikots bei einer sportlichen Veranstaltung durch die Spieler getragen werden, nimmt der Verein das Angebot zur Durchführung der Werbeleistung damit durch sein Verhalten an.
Quelle: FG Köln - vom 17.02.06