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Werbungskosten: Ausschließlich beruflich genutzter Reisekoffer

Anerkennung der Anschaffungskosten

Das Finanzgericht Hessen hat die Anschaffungskosten zweier ausschließlich beruflich genutzter Reisekoffer als Werbungskosten anerkannt.

Der Arbeitnehmer besaß im Streitfall insgesamt neun Reisekoffer. Er gab an, dass er davon drei Koffer in unterschiedlichen Größen – auch für das Finanzamt glaubhaft – ausschließlich beruflich nutzen würde (für berufliche Zwei- und Vier-Tagesreisen bzw. Reisen von mehr als einer Woche). Die Richter führten aus, dass der Transport von privater Kleidung und anderen privaten Reiseutensilien in den Koffern nicht zu sog. gemischten Aufwendungen führt, für die insgesamt das Aufteilungs- und Abzugsverbot gelten würde.

Hinweis: Auch nach Verabschiedung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 können Arbeitnehmer ab 2008 bei Anschaffungskosten bis zu 487,90 € (brutto) Arbeitsmittel im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten abziehen.

Urteil im Volltext

Quelle: FG Hessen - Urteil vom 12.10.06